Pfandkreditgewerbe
Die Besteuerung des Pfandkreditgewerbes – umgangssprachlich als Pfandhaus bezeichnet – hat neben den spezifischen Regelungen durch die Pfandleiherverordnung auch umfangreiche steuerrechtliche Besonderheiten aufzuweisen, die zwingend zu beachten sind. Die zutreffende Einordnung von steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen als auch von Fremdgeldern sowie der Besteuerung gesetzlicher öffentlicher Versteigerungen sei hierbei aufzuführen, deren fachkundige Beratung durch die Steuerkanzlei gern übernommen wird.
In Deutschland sind rund 250 Betriebe im Pfandkreditgewerbe tätig und unterliegen wie alle Gewerbe den allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Aufgrund der hier vorliegenden Spezifik des Gewerbes ergeben sich neben den berufsrechtlichen Vorschriften u.a. der Pfandleiherverordnung auch zahlreiche steuerrechtliche Besonderheiten mit der ausgeübten Tätigkeit, für deren einhergehenden Pflichten und Rechte in Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften keine Zusammenfassungen existieren.
Die Steuerkanzlei hat die hierfür notwendigen fachspezifischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Besteuerung des Pfandkreditgewerbes durch die langjährige Mandatsbetreuung. Im Rahmen der Steuerberatung erbringen wir neben den klassischen Leistungen u.a. Beratungsleistungen: