Grundsteuerreform 2022!

Im Jahr 2022 wird eine Neufeststellung aller Grundbesitzwerte zu den einzelnen Flurstücken im gesamten Bundesgebiet notwendig, deren Bewertungen die Basis zur neuen Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025 bilden.

Für die Umsetzungen werden im Frühjahr 2022 die Informationsschreiben der zuständigen Finanzverwaltungen an die Eigentümer versendet. Die Abgabe der notwendigen Feststellungserklärungen ist nur elektronisch bis zum 31.10.2022 vorzunehmen.

Alle Eigentümer von Grundbesitz sind betroffen

Von der Umsetzung der Grundsteuer-Reform im Jahr 2022 sind alle Eigentümer von Grundbesitz gleichermaßen betroffen und werden gesetzlich zur zeitnahen Abgabe der erforderlichen Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt zum 01.01.2022 verpflichtet. Diese Wertfeststellungen dienen der Erhebung der neuen Grundsteuern ab dem Jahr 2025 durch die jeweiligen Gemeinden / Städte. Somit ergeben sich für Sie vorerst keine geänderten Grundsteuerzahlungen aus diesen Erklärungen.

Der erklärungspflichtige Grundbesitz kann hierfür in folgende vier Rubriken unterteilt werden:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke, auch für Geschäftsgrundstücke
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Eigentumswohnungen
  • Erbbaurechte und Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Auch bisher steuerbefreiter Grundbesitz unterliegt der generellen Erklärungspflicht, unter erneuter Beantragung möglicher Steuerbefreiungen mit dieser Feststellungserklärung! Ebenso gilt die Abgabefrist zum 31.10.2022 gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige!

Zu dieser Reform wird die thüringische Finanzverwaltung zeitnah im April / Mai 2022 ein Informationsschreiben an alle erklärungspflichtigen Bürger:innen versenden.

Mit diesem Schreiben werden neben allgemeinen Angaben folgende Inhalte enthalten sein:

  • Zuständiges Finanzamt (länderspezifische Abgabe)
  • Abgabeverpflichtung mittels elektronischer Erklärung (per „elster“)
  • Einreichungsfrist im Zeitraum 01.07. bis 31.10.2022!
  • Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe des Aktenzeichens (für Abgabe wichtig!)
  • Hinweise zu Erbrechtsfällen und zu Eigentum mehrerer Personen.

Die Ermittlung des Grundsteuerwertes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nach dem Bundesmodell bewertet. Für Grundbesitz in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen sind abweichende Ländermodelle allein für den Bereich des Grundvermögens zu beachten.


Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

Für die Erklärungen sind zunächst die allgemeinen Angaben notwendig, u.a.:

  • Aktenzeichen
  • Grundstückslage
  • Gemarkung
  • Grundbuchblatt
  • Flur
  • Flurstücknummer
  • Größe
  • Bodenrichtwert

Die eigentliche Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert in einem gesonderten Ertragswertverfahren bestimmt. Je nach vorliegender Nutzungsart sind somit unterschiedliche Angaben notwendig, wie z.B.:

  • im Ertragswertverfahren
    (für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum)

    Anzahl der Wohnungen bzw. Wohnräume mit Angaben zum Baujahr, Nutzung und jeweiliger Wohn-/ Nutzflächen, Angaben zu Außenanlagen, wie Anzahl der (Tief-)Garagenstellplätzen (ohne Carports und Freiflächen)

  • im Sachwertverfahren
    (für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke)

    Angaben zur Gebäudeart/-nutzung, Baujahre und die jeweiligen Bruttogrundflächen

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    (gilt auch für Flächeneigentümer:innen, ohne eigene land- und forstwirtschaftliche Betätigung (z.B. bei Flächenverpachtung, unentgeltliche Überlassung, ungenutzt)

    Angaben zur Fläche und deren Nutzungsart(-en), Ertragsmesszahl, Angaben zu Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände, Angaben zu vorliegenden Steuerbefreiungen

    (Die Angaben können sich u.a. ergeben aus: Bauunterlagen, Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, ggf. Betriebskostenabrechnung)

Sofern Sie Unterstützung bei der Umsetzung der auferlegten Grundsteuerreform 2022 für alle Ihre Grundbesitze und Immobilien benötigen, steht Ihnen die Steuerkanzlei Maik Häßner gern zur Seite. Nutzen Sie hierzu das Kontaktformular auf der Homepage oder rufen Sie uns an.

Im Downloadbereich sind für Sie verschiedene Checklisten und Anschreiben hinterlegt.